Gesetze Sturmspitzes

Aus Auryen

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Inhaltsverzeichnis

Unfreie und Vogelfreie

  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe des unfreien Standes hat keinerlei Anrecht auf Schutz durch Krone und Obrigkeit.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe des unfreien Standes hat keinerlei Anrecht auf Besitztum.
  • Einjedes Weibe, welches sich als Dirne betätigt, gilt als untadelig, von geringem Ruf und unfrei im Stand. Es ist für sie geboten, sich in gelbe Kleider zu hüllen, auf das Einjeder sehen kann, welch Sein sie führt.
  • Einjeder Mann mit seinem Weibe, der den Stand der Vogelfreien durch Gesetzesspruch erwirbt, hat die Mauern der Stadt zu meiden.

Der Niedere Stand

Pflichten des Niederen Standes

  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist es geboten, Gehorsam gegenüber der Krone und den Dienern der Krone zu schulden.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist es geboten, den Stoff ihrer Kleidung in gesetzten Farben zu halten.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe haben sich in Tuche zu kleiden, und ihre Scham zu bedecken.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist es bei Strafe verboten, sich in wehrhafter Manier zu bewaffnen und jedwede Form von Rüstzeug anzulegen. Es sei jenen gestattet, zum Zwecke ihrer Arbeit Handwerkszeug zu verwenden und mit sich zu führen.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen hat zur Mondwende eine Abgabe an den Magistrat zu entrichten. Diese zu erbringende Abgabe entspricht dem üblichen Satz, welcher durch den königlichen Herold bekannt gegeben. Ein Aufschub der Abgabe ist nicht möglich. Die Säumnis der Abgabe führt zur Entrechtung und Knechtschaft.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist es geboten, jedweden Anteil an Erbe an die Obrigkeit abzutreten.


Rechte des Niederen Standes

  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist das Anrecht auf Schutz durch die Obrigkeit gegeben.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist das Recht gegeben, in den Wäldern um Sturmspitze und im Gebiet des Zweifingerflusses der Jagd zum Zwecke der Nahrungsbeschaffung nachzugehen. Ebenso ist es ihnen gestattet, im Sternentränenmeer, dem Zweifingerfluss und in den Teichen des Umlandes zu fischen. Einjedem Manne der Niederen sowie einjedem Weib der Niederen ist es zudem gegeben, auf Geheiß und Erlaubnis der Obrigkeit Land zu pachten und zu bestellen.
  • Einjedem Manne sowie ein jedem Weibe der Niederen ist gegeben, durch Fleiß und Ehrgeiz, in anständigem und statthaften Verhalten, die Mitgliedschaft in einer Gilde oder einer der Zünfte anzustreben, sofern die Befähigungen ausreichend sind und der Ruf ein tadelloser ist.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Niederen ist es gegeben, eine Vermählung anzustreben, jedoch ist ihnen geboten, dem Lehnsherren dies mitzuteilen. Einjeder Manne und ein jedes Weibe der Niederen zu Sturmspitze mag zu jenem Zwecke das Königliche Magistrat zu Sturmspitze aufsuchen und dort einer Entscheidung ihrer Angelegenheit harren.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe der Niederen besitzt das Anrecht auf Tragen eines Familiennamens. Jener besteht aus dem Namen des Vaters oder des Berufsstandes. Jedem Manne der Niederen ist gegeben, seinen Namen an sein Eheweib und seine Nachkommen weiter zu tragen.

Bürgerrechte

Erlangung der Bürgerrechte

Einjedem Manne ist es gegeben, durch sein eigen Fleiß und Ehrgeiz, das Anrecht auf den Titel und damit verbundene Anrechte zu erlangen, sofern er ohne Tadel und von ehrbarem Ruf. Diese Würde kann zugesprochen werden, wenn Jener der Folgenden zu zuzählen sei.


Einjedem Weibe ist es gegeben, durch ihr eigen Fleiß und Ehrgeiz, das Anrecht auf den Titel und damit verbundene Anrechte zu erlangen, sofern sie ohne Tadel und von ehrbarem Ruf. Diese Würde kann zugesprochen werden, wenn Jene der Folgenden zu zuzählen sei und sie kein Kinde ohne Gemahl ihr Eigen ruft.
Einjedem Weibe, das durch Schicksalsschlag ihren Gemahl verlor und Bürgerrechte inne hatte, ist es gegeben, ihre Anrechte als Bürger fürderhin wahrzunehmen ohne Einschränkung. So jedoch, Unzüchtigkeit und anderer Tadel auf sie zurückfallen mag, verbüßt sie die Bürgerrechte ohne Aussicht auf Wiedererlangung dieser Selben.

Einjedem Weibe, das ohne Gemahl lebt und Bürgerrechte inne hatte, ist es gegeben, ihre Anrechte als Bürger fürderhin wahrzunehmen, jedoch so sie eine Vermählung mit Einem anstrebt, welcher gelobt, sie zur Gemahlin zu nehmen, werden ihr die Rechte zugesprochen, welche der Gemahl inne hat.
Die Erlangung der Bürgerwürde wird Kraft Eintragung durch den Magistrat zu Sturmspitze beurkundet und durch öffentliche Bekanntmachung vor dem Volke zu Sturmspitze erreicht.


Verlust der Bürgerrechte

Einjeder Manne sowie einjedes Weibe führt nach Erlangung der Bürgerrechte kein dauerhaftes Anrecht auf die Bürgerwürde. So ihr Tun, ihre Rechtschaffenheit oder ihr Ruf von Tadellosem zu Zweifelhaftem gereichen, so kann durch den Magistrat eine Streichung der Bürgerrechte aus der Bürgerrolle vollführt und durch öffentliche Bekanntmachung aberkannt werden.


Verlust an Grund und Boden folgend auf den Verlust der Bürgerrechte

Einjeder Manne sowie einjedes Weibe verliert ohne Anrecht auf Erhalt oder Überführung in eigene Obhut jegliches Anrecht auf Grund und Boden, welcher zugesprochen war und hat keinerlei Anrecht auf Dinglichkeiten, die sich auf dem vormals Grund und Boden, welcher der ihre war, befanden.

Der Bürgerstand

Pflichten des Bürgerstandes

  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe des Bürgerstandes ist es geboten, Gehorsam gegenüber der Krone und den Dienern der Krone zu schulden.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Bürgerwürde von tadellosem Ruf und ehrbarem Verhalten ist es geboten, den Stoff ihrer Kleidung weder purpurn, noch blau zu färben, noch jenen aus Brokat, Samt oder Seide schneidern zu lassen. Farbe und Stoff obliegen Jenen Herren und Damen von Stand und sind ihr Vorrecht.
  • Einjedes Weibe, welches ehrenhaft, sittsam, von unbescholtenem Ruf und tadellosem Gebaren, ist angehalten, sich in Rock und Kleid zu hüllen. Jene, die sich hüllen in Hosen, wie Mannen, sind an den Festtafeln weder willkommen, noch gern gesehen und gelten als Niedere und von schlechtem Ruf.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe haben sich in Tuche zu kleiden, und ihre Scham zu bedecken.
  • Einjedem Manne der Bürgerwürde ist es gestattet, sich in wehrhafter Manier zu bewaffnen und jedwede Form von Rüstzeug anzulegen. Ausgenommen sind jedoch beidhändige Klingen, das Langschwert sowie die Vollplatte aus Metall. Jene sind ausschließlich der Obrigkeit vorbehalten. Einjedes Weibe, welches ehrenhaft, sittsam, von unbescholtenem Ruf und tadellosem Verhalten, ist angehalten, das Tragen von Waffen und Rüstzeug allein dem Manne zuzugestehen. Einjedes Weibe, das sich in unstatthafter Weise dem widersetzt, gilt als Niedere und von schlechtem Ruf.
  • Einjeder Bürger mit seinem Weibe und Kinde zu Sturmspitze hat zur Mondwende eine Abgabe an den Magistrat zu entrichten. Diese zu erbringende Abgabe entspricht dem üblichen Satz, welcher durch den königlichen Herold bekannt gegeben. Ein Aufschub der Abgabe ist nur durch den ausdrücklichen Willen des Adelsherren möglich, sofern dieser gewillt, den Aufschub in Goldeswert vorzustrecken und beim Magistrat in entsprechender Frist zu begleichen.
  • Einjeder Bürger, welcher ehrlichem Gewerbe nachgeht, Kraft Eintragung innerhalb der Zunftrolle als Geselle und darüber hinaus, hat Abgaben an den Magistrat zu entrichten. Diese zu erbringende Abgabe entspricht dem üblichen Satz, welcher durch den königlichen Herold bekannt gegeben. Ein Aufschub der Abgabe ist nur durch den ausdrücklichen Willen des Adelsherren möglich, welcher die Manufaktur mit Goldeswert zu bepfanden hat, sofern dieser gewillt, den Aufschub in Goldeswert vorzustrecken und beim Magistrat in entsprechender Frist zu begleichen. Die Bepfandung ist innerhalb von zwei Mondinumläufen auszugleichen, anderenfalls wird dem Adelsherren das Eigentum an der Manufaktur überantwortet.


Rechte des Bürgerstandes

  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Bürgerwürde ist das Anrecht auf Schutz durch die Obrigkeit gegeben.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe der Bürgerwürde ist das Recht gegeben, in den Wäldern um Sturmspitze und im Gebiet des Zweifingerflusses der Jagd zum Zwecke der Nahrungsbeschaffung nachzugehen. Ebenso ist es ihnen gestattet, im Sternentränenmeer, dem Zweifingerfluss und in den Teichen des Umlandes zu fischen. Einjedem Manne der Bürgerwürde sowie ein jedem Weib der Bürgerwürde ist es zudem gegeben, durch Erlaubnis der Obrigkeit Land zu pachten und zu bestellen.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe des Bürgerstandes ist es gegeben, eine Vermählung anzustreben. Einjeder Manne und ein jedes Weibe des Bürgerstandes zu Sturmspitze mag zu jenem Zwecke das Königliche Magistrat zu Sturmspitze aufsuchen und dort einer Entscheidung ihrer Angelegenheit harren.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe des Bürgerstandes besitzt das Anrecht auf Tragen eines Familiennamens. Jener besteht aus dem Namen des Vaters oder des Berufsstandes. Jedem Manne des Bürgerstandes ist gegeben, seinen Namen an sein Eheweib und seine Nachkommen weiter zu tragen.
  • Einjedem Manne sowie ein jedem Weibe des Bürgerstandes ist gegeben, durch Fleiß und Ehrgeiz, in anständigem und statthaften Verhalten, die Mitgliedschaft in einer Gilde oder einer der Zünfte anzustreben, sofern die Befähigungen ausreichend sind und der Ruf ein tadelloser ist.
  • Einjedem Manne sowie ein jedem Weibe des Bürgerstandes ist gegeben, durch Fleiß und Ehrgeiz, in anständigem und statthaften Verhalten, die Auflistung in der Handelsrolle zu Sturmspitze anzustreben, sofern die Befähigungen ausreichend sind und der Ruf ein tadelloser ist. Jenes Anliegen muss im Magistrat zu Sturmspitze dargebracht werden. Einhergehend mit der Auflistung in der Handelsrolle zu Sturmspitze ergeht das Recht, Handel in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu treiben.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe führt nach Erlangung der Auflistung in der Handelsrolle zu Sturmspitze kein dauerhaftes Anrecht auf das Handelsrecht. So ihr Tun, ihre Rechtschaffenheit oder ihr Ruf von Tadellosem zu Zweifelhaftem gereichen, so kann durch den Magistrat eine Streichung des Handelsrechts aus der Handelsrolle vollführt und durch öffentliche Bekanntmachung aberkannt werden.
  • Einjeder Bürger mit seinem Weibe und Kinde zu Sturmspitze erwirbt das Anrecht, Grund und Boden durch Goldeswert zu erkaufen und es fürderhin sein Eigen zu nennen, ohne Pacht oder Goldeswert an die Obrigkeit entrichten zu müssen. Dem Anrecht obliegt jedoch nicht die freie Wahl des Ortes zugrunde, da all Land, Grund und Boden in Hand der Obrigkeit ist.
  • Einjeder Bürger, welcher in einer der Zünfte zu Sturmspitze in der Handwerksrolle niedergeschrieben und sein Handwerk ehrbar und ohne Tadel ausführt, einen ehrenwerten Leumund vorbringen und über ausreichend Goldeswert im Ermessen des Magistrat verfügt, erwirbt das Anrecht, Grund und Boden zu geringer Pacht durch die Obrigkeit auf begrenzte Dauer zu erhalten, um eine Manufaktur oder einen Handelsraum zu errichten.
  • Einjeder Bürger, welcher von tadellosem Ruf und ehrbaren Verhalten, einen ehrenwerten Leumund vorbringen und über ausreichend Goldeswert im Ermessen des Magistrat verfügt, erwirbt das Anrecht, sein eigen Grund und Boden zu angemessener Pacht an Männer und Weiber des Bürgerstands oder an Männer und Weiber der Niederen zu Sturmspitze zu vermieten, so der Ruf der Mieter tadellos und ohne Fehl ist.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe des Bürgerstandes ist das Recht gegeben, zum Zwecke des häuslichen Wohlbefindens oder einer Arbeitssteigerung der eigenen Manufaktur oder Handelsraums, Männer und Weiber des Bürgerstandes oder Männer und Weiber der Niederen Arbeit zu geben, sofern diese durch angemessene Entlohnung vergolten wird.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe des Bürgerstandes hält das Recht auf eigenen Besitz.
  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe des Bürgerstandes ist das Recht gegeben, ihren Besitz zu vererben, sofern ein angemessener Erbe beim Magistrat benannt wird, jener von tadellosem Ruf und ehrbaren Verhalten ist und sichergestellt wird, dass der letzte Wille über das vererbbare Gut tatsächlich dem des Vererbers entspricht.

Die Obrigkeit

Pflichten der Obrigkeit

  • Einjedem Herrn sowie einjeder Dame des hohen Standes ist es geboten, den geforderten Respekt gegenüber der Krone zu leisten.
  • Einjedem Herrn sowie einjeder Dame des hohen Standes ist es geboten, im Falle einer Kriegshandlung, einer Fehde oder naturbedingten Widrigkeiten, ihre Gefolgsmänner unter eigenen Befehl der Krone zu überantworten um die Gefahr abzuwenden. Damit einher geht die Lehenstreue gegenüber der Krone, die einjeder Herr sowie einjede Dame des hohen Standes in respektabler Manier darzubringen hat.
  • Einjedem Herrn sowie einjeder Dame des hohen Standes ist vorgeschrieben, die zu entrichtende Abgabe gegenüber der Krone zu leisten, entsprechend dem üblichen Satz, welcher durch den königlichen Herold bekannt gegeben. Ein Aufschub der Abgabe ist nur durch den ausdrücklichen Willen ihrer königlichen Majestät der Königin oder seiner Erlaucht dem Herzog möglich.
  • Einjeder Herr sowie einjede Dame des hohen Standes hat die Pflicht, Tugendhaftigkeit, Sittsamkeit und Ehrenhaftigkeit zu pflegen, um dem tiefer gestellten Volk Vorbild und Ordnung anzuzeigen.
  • Einjeder Herr sowie einjede Dame von hohen Stand hat die Pflicht, die Ordnung zu wahren und den Königlichen Garden unterstützend zur Seite zu stehen.


Rechte der Obrigkeit

  • Einjeder Herr sowie einjede Dame des hohen Standes hat das Vorrecht, Gefolgsmänner unter ihrem Banner zu vereinen und Recht im Sinne der dargebrachten Gesetze des Königreiches Auryen und der Stadt Sturmspitze zu sprechen.
  • Einjeder Herr sowie einjede Dame des hohen Standes hat das Vorrecht, Männer und Weiber des Niederen Standes zu verpflichten und gemäß ihrer Befähigungen einzusetzen.
  • Einjeder Herr des hohen Standes besitzt das Vorrecht, sich ohne Einschränkung in wehrhafter Manier zu bewaffnen und jedwede Form von Rüstzeug anzulegen.
  • Einjeder Herr sowie einjede Dame des hohen Standes besitzt das Vorrecht, ein Lehen zu erhalten und zu verwalten, sofern es durch Königlichen Willen zugesprochen.

Die Stadtgarde zu Sturmspitze

  • Die Stadtgarde zu Sturmspitze verfügt den Willen der Obrigkeit, um öffentliche Ordnung, Ruhe und Sitte zu wahren und bei empfindsamer Störung jener Einhalt zu gebieten.
  • Jegliche Handlung, welche dem Zwecke dient, angemahntes Verhalten durch Gebote der Stadtgarde zu Sturmspitze fortzusetzen, führt unweigerlich zur Beendigung durch die Stadtgarde und wird entsprechend im Ermessen der Stadtgardisten vergolten.
  • Der, der als Beschuldigter wagt, sich hierüber hinweg zu setzen, den erwartet die Einkerkerung aufgrund Aufwiegelei wider die Obrigkeit.
  • Das Recht und das Privileg, eine Waffe innerhalb der Stadt Sturmspitze zu ziehen, obliegt der Obrigkeit im Allgemeinen und den Herren von Stand im Besonderen sowie der Stadtgarde. Der, der es wagt, dieses Recht für sich zu beanspruchen, den erwartet die Einkerkerung aufgrund Anmaßung und Aufwiegelei wider die Obrigkeit.
  • Das Recht und das Privileg, eine Waffe zu tragen, ist derzeit gestattet. Das Recht und das Privileg, eine Waffe innerhalb der Stadt zu ziehen, ist nicht statthaft.
  • Einjedem Herr von Stand sowie einjeder Frau von Stand ist es gegeben, nach eigenem Dafürhalten, für die Wahrung der Ordnung, Ruhe und Sitte einzutreten. Durch Geburtsrecht gegeben, obliegt es Jenen, vor Ort Beschuldigte anzuklagen, durch Richtspruch zu verurteilen und dies Gebot durchsetzen zu lassen. Beschuldigte haben kein Anrecht auf Aufschub des Gebots.
  • Die Königliche Leibgarde verfügt den Willen der Obrigkeit und insbesondere den Willen ihrer königlichen Hoheiten. Durch Königliches Recht gegeben, obliegt es Jenen, vor Ort Beschuldigte anzuklagen, durch Richtspruch zu verurteilen und dies Gebot durchsetzen zu lassen. Beschuldigte haben kein Anrecht auf Aufschub des Gebots.
  • Einjedem Büttel der Stadtgarde ist es gegeben, öffentliche Ordnung, Ruhe und Sitte nach Gutdünken zu wahren, und Gebote durch Prügelstrafe durchzusetzen, oder durch Verbote zu maßregeln.

Zucht

  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe von tadellosem Ruf und ehrbarem Verhalten ist angehalten, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren und nicht durch unsittliches, gar ehrloses Gebaren zu erschüttern.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe, welche sich unzüchtig geben und unter dem Antlitz des Himmels ihren Gelüsten frei und ohne Scham nachgehen, sind untadelig und unflätig.
  • Einjeder Manne sowie einjedes Weibe, welche sich im Volke geben und zeigen, das sie sich ihren Gelüsten frei und ohne Scham nachgehen, und darüber hinaus bekannt ist, das sie nicht die Absicht hegen, einander getraut zu werden, sind untadelig und unflätig.
  • Einjedes Weibe, welches den schamlosen Verlockungen nicht aufrecht widerstehen will, und darüber hinaus bekannt ist, das sie ihren Gelüsten frei und ohne Scham nachgeht, ist fürderhin als Dirne zu betrachten und ehrlos.
  • Einjeder Manne, welcher die Absicht bekundet, eine Vermählung einzugehen und diese Absicht nach freien Gelüsten und ohne Scham widerruft, ist fürderhin ehrlos und untadelig.
  • Einjedem Manne sowie einjedes Weibe von tadellosem Ruf und ehrbarem Verhalten ist angehalten, dem Trieb nach Glücksspiel in der Öffentlichkeit nicht zu frönen.

Vergehen

  • Einjedem Manne sowie einjedem Weibe, die umtriebig und zuwider handeln gegen die öffentliche Ordnung, welche bei frischer Tat von der Stadtgarde aufgefunden und gefasst, haben harte Strafe zu befürchten.
  • Alle schändlichen Taten, die aus Unverfrorenheit und Respektlosigkeit in Verbindung mit Lästerung wider das Sonnenbanner oder die Mondin gebracht werden, sind dem Willen der Priesterschaft unterworfen. Diesen Allein obliegt es, diese ketzerischen und lästerlichen Verfehlungen zu strafen und zu sühnen. Sofern es einen tugendhaften, ehrenhaften und unbescholtenen Leumund gibt, sei es Jenem von Gesetzeswegen aus, gestattet, Fürsprache vor dem Tribunal der Priesterschaft zu halten.
  • Alle schändlichen Taten, die aus Habgier und falscher Not in Verbindung mit Raub oder Mundraub gebracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Goldeswert oder Einkerkerung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit der öffentlichen Brandmarkung vergolten.
  • Alle schändliche Taten, die aus Hass und Unmut in Verbindung mit dem Zufügen von Leid und Qual gegenüber Dritten vollbracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Einkerkerung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit der öffentlichen Brandmarkung vergolten und die Verbannung ausgesprochen.
  • Alle schändliche Taten, die aus Wut und Zorn in Verbindung mit Totschlag oder gar heimtückischer Mord gebracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit dem Baumeln am Strick des Galgens vergolten.
  • Alle schändliche Taten, die aus Habgier und Neid in Verbindung mit Betrug gegenüber Dritten vollbracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Goldeswert oder Einkerkerung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit der öffentlichen Brandmarkung vergolten.
  • Alle schändlichen Taten, die aus Habgier und Neid in Verbindung mit Falschmünzerei vollbracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Einkerkerung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit dem Baumeln am Strick des Galgens vergolten.
  • Alle schändlichen Taten, die aus Habgier und Wut in Verbindung mit Brigantentum gegenüber Dritten oder Dingen vollbracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Einkerkerung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit dem Baumeln am Strick des Galgens vergolten.
  • Alle schändlichen Offerten, die aus Not in Verbindung mit Gewerbsunzucht gebracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Züchtigung vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit Goldeswert und Einkerkerung vergolten.
  • Alle schändlichen Taten, die aus Torheit und Mut in Verbindung mit dem Niederschlagen oder Aufrühren Dritter gebracht werden, sind nach dem Gesetze eine Störung der öffentlichen Ordnung und werden mit Züchtigung und Goldeswert vergolten. Sofern die schändliche Tat, aus niederen Gründen heraus, nochmalig vollbracht, wird Jene mit Einkerkerung vergolten.
  • Sofern die Schwere der Tat und ihre Schuld hinreichend vor dem Richter vertraut, und die Verbannung ausgesprochen worden sein, so gilt – für ein Jahr und ein Tag kein Betreten der Stadt Sturmspitze. Der, der als Verurteilter wagt, sich hierüber hinweg zu setzen, den erwartet das Baumeln am Strick des Galgens.
  • Sofern die Schwere der Tat und ihre Schuld hinreichend vor dem Richter vertraut, und die Verbannung und Ächtung ausgesprochen worden sein, so gilt – für ein Jahr und ein Tag kein Betreten der Stadt Sturmspitze. Einjeder, welcher sich verpflichtet fühlt, hat, ohne Strafe fürchten zu müssen, jedes Anrecht, den Geächteten zu erschlagen. Der, der als Verurteilter wagt, sich hierüber hinweg zu setzen, den erwartet das Baumeln am Strick des Galgens.

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