Zucht und Manier

Aus Auryen

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((OOC-Hinweis)) Dieses kleine Benimm-Buch soll den Standard des gehobenen Bürgertums zeigen. Wir wissen, dass es an manchen Stellen vielleicht ein wenig übertrieben erscheint, aber bitte führt euch vor Augen, dass dies nur eine Empfehlung an das Bürgertum und nicht Gesetz ist. Gutes Benimm hilft jedoch einem Charakter sehr, der gesellschaftlich aufsteigen will.


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die wahre Ordnung der Welt beruht auf dem Stande, von den Göttern gewollt und seiner Kaiserlichen Majestät geschenket. Jene zu achten und zu ehren möge jedem Manne geboten sein, der sich des Bürgertums zugehörig sieht, und möge jener an sein Weibe weitergeben, auf dass Zucht und Manier Einkehr finde in das Leben zwischen den Menschen. Den Unterschied zu wahren zwischen bäurischem, niederen Gebaren und der Manier des Bürgertums, dem Streben nach der Vollkommenheit der Obrigkeit, ohne sich anmaßend an seine Seite zu stellen, ist, was dieses Büchlein bezwecken mag. So leset nun aufmerksam und präget ein, was euch zur Ehre gereichet, auf dass des Niederen Verhalten getilgt werde aus dem Bürgerstande.


Über das Benehmen gegenüber den Göttern

Dem Manne…

.. gilt es, demütig und gläubig das Haupt vor den Göttern zu neigen. Er soll sich zu den Gebetsstunden im Tempel einfinden und stets den Rat der Priesterschaft achten, sind sie doch die Stimmen der Götter auf Erden. Einmal im Mondinumlauf ist es ihm geboten, einen teil seines Verdienstes als Obolus an den Tempel zu entrichten, denn dies zeuget von freigiebigen und demütigem Verhalten.

Dem Weibe…

… gilt, demütig und bescheiden zu sein und im frohen Glauben an die Götter zu verharren. Stets hat sie sich zu den Gebetsstunden im Tempel einzufinden und dem Rat der Priesterschaft zu folgen.

Über das Benehmen gegenüber der Obrigkeit

Dem Manne…

… ist es geboten, sich demütig und untertänig gegenüber der Obrigkeit zu verhalten. So soll er mit einer Verbeugung anzeigen, welch Respekt er hegt und möge nicht die Augen erheben, bis es ihm gewähret wird. Auch soll er nicht von sich selbst aus das Worte richten an einen Adelsmann, und nur sprechen, so er etwas gefraget wird. Sollte er den Weg versperren, ist es ihm geboten, beiseite zu treten, den Blick zu senken und den Hohen Herren passieren zu lassen ohne Murren.

Dem Weibe…

.. gilt dasselbe wie dem Manne, sie möge einen Knicks machen und die Augen niemals erheben zu einem, der ihr im Stande höher.

Über das Benehmen gegenüber dem Dienstherrn

Dem Manne…

.. gilt, sich seinem Dienstherrn gegenüber bescheiden und demütig zu zeigen. Er möge stets den Anweisungen folgen und sich einer höflichen und untertänigen Sprache befleißigen. Nie soll er sich weigern, sei die Arbeit, die es zu verrichten gilt, auch noch so nieder. Ratschläge soll er nicht erteilen, denn der Dienstherr ist es, der sein Wissen vermittelt und nicht umgekehrt. Das zugestandene Gold, das der Dienstherr ihm als Gegenleistung seiner Arbeit anbietet, muss er annehmen und sich nicht zu unwürdigem Feilschen darüber hinreißen lassen.

Dem Weibe…

.. gilt dasselbe wie dem Manne, steht es ihr doch gut zu Gesicht, sich gemäßigt zu benehmen und sich in ihrer Eitelkeit nicht über den Dienstherrn zu stellen. Unsittliche oder liederliche Gebote des Dienstherren hat sie mit ruhiger, höflicher Sprache abzulehnen.

Über das Benehmen gegenüber dem Niederen Stand

Dem Manne…

… gilt es, sich stets großmütig und gütig gegenüber jenen zu zeigen, die ihm im Stande niedriger. Doch möge er darauf achten, nicht allzu freigiebig zu sein, denn jenes mag nur zu rasch ausgenutzt sein von jenem niederem Gesindel. Auch soll er, sofern es ihm nach einem Gespräche gelüstet, mit freundlichen Worten, doch mit gebührendem Abstand andeuten, dass ihm dies genehm sei, auf dass der Niedere vom Stand weiß, wann er zu sprechen habe. Es gilt ihm, nicht zu offen mit einem Niederen vom Stande umzugehen und sich stets seinem höheren Stande in Unterhaltung wie Gebaren bewusst zu sein.

Dem Weibe…

… gilt es, keinen Umgang mit dem Niederen Volk zu pflegen, es sei denn sie trägt die Großmut ihres Mannes weiter und verschenket Almosen. Doch wenn dem so sei, möge sie kein Wort an einen Niederen vom Stande richten und Berührungen vermeiden.

Über das Benehmen zwischen Mann und Weib

Dem Manne…

… ist es geboten, sich einem fremden Weibe nicht auf unsittliche Weise zu nähern, noch durch Gesten oder Worte sein Begehren kund zu tun. Beredte Blicke sind verpönt und er möge, so ein Weib seine Augen suche, sie abwenden und nicht liederliches Verhalten sein eigenes werden lassen. So ein Weib ihm wert erscheint, sie zur Gemahlin zu nehmen, möge er dies auf sittliche Weise und in ruhigen Worten darbringen. Auch soll er das Gespräche mit ihrem Vater oder Familienoberhaupte suchen. Niemals jedoch, auch wenn er sie sein Eheweib nennt, soll er vor anderen seine Zuneigung zu ihr bekunden, soll sie nicht schamlos berühren, noch durch Blicke oder andere Gesten die gebotene Zweisamkeit nach außen tragen. Fürderhin soll er darauf achten, dass sein Weibe die Gebote der Manier, Mäßigung und Zucht einhalten mag, auf dass nicht ihr schlechtes Benehmen Spott und Hohn auf seine Ehrbarkeit werfen mag. Stets soll er auf ein friedfertiges Heim achten und Zanksucht sowie Unverschämtheit seines Weibes angemessen strafen. Nähert sich ein fremder Mann auf unsittliche Weise seinem Weib, möge er prüfen ob sie ihn dazu ermutigte, und beide angemessen strafen. Sollte eine solche Annäherung zu liederlichem und schamlosen Verhalten führen, ist es statthaft sich des untreuen Weibes zu entledigen. Ist das Weibe jedoch gehorsam, freundlich und stets ruhig in ihrem Wesen, so ist dem Manne geboten, sich ihr gegenüber eines statthaften Benehmens zu befleißigen, ihr Höflichkeit zu schenken und nicht Willkür Herr über den Anstand werden zu lassen.

Dem Weibe…

… gilt, sich nicht untadelig und liederlich einem Manne zu nähern. Stets sollte sie ihr Begehren verbergen, auch vor dem eigenen Gemahl, auf dass kein schlechtes Licht auf sie fallen möge. Weiber, deren Augen und Gesten zu beredt sein mögen und dem Manne anzeigen, welch schamlose Gedanken sie hegt, sind unsittlich zu nennen und wissen nicht was rechte Manier sein mag. So ein Manne seinen Willen kund tut, sie zur Gemahlin zu nehmen, und ihr Vater diesem zustimmt, hat sie die Pflicht ihn als Gatten anzuerkennen und ihm fürderhin ein gutes Eheweib zu sein. Es mag nicht üblich sein, dass sie ihre Wahl selbst trifft, doch wenn ihr Vater nicht dagegen spricht, mag auch dies statthaft sein. Stets soll sie dem Willen ihres Gatten folgen, sich demütig und dankbar verhalten und nicht gegen seinen Mund zu sprechen. Ratschläge soll sie ihm nur erteilen wenn er nach jenen verlangt. Auch trägt sie die Sorge für ein anständiges Heim, in dem die Gebote der Zucht und Manier beherzigt werden und einen friedvollen Rahmen für ein sittliches und ehrbares Zusammenleben schafft.

Über das Benehmen gegenüber Kindern

Dem Manne…

… ist es gebotenen, seine eigenen Kinder mit strenger Hand zu erziehen und die Unvernunft seines Weibes von ihnen fern zu halten. Er soll Vernunft und Bildung fördern und dem Kind Manier und Zucht beibringen. Ist das Kind ungebärdig oder wild, mag er es angemessen strafen.

Dem Weibe…

… ist geboten, sich in allem was die Erziehung der Kinder betrifft, sich dem Willen des Mannes zu unterwerfen und seinem Beispiel zu folgen. Zudem hat sie die Aufgabe, das Kind zu betreuen, wenn dem Manne der Sinn nach wichtigerem steht. Bei all dem soll sie von Sanftmut und Güte geprägt sein.

Über das Benehmen dem eigenen Körper gegenüber

Dem Manne…

.. ist es geboten, sich regelmäßig Gesicht und Hände zu säubern. Er möge sich im mindesten einmal im Zehntag am ganzen Körper waschen. Den Bart soll er sich scheren oder in einer Länge von mindesten einem Fingerbreit stehen lassen. Am Haupte möge er die Haare kurz schneiden oder in einer Länge stehen lassen, die es ihm erlaubt, sie in einem Zopfe zu binden. Ein kahlgeschorenes Haupt oder ungekämmtes Haar sind ein Zeichen schlechter Manier. Die Nägel an Hand und Fuß sind kurz zu halten und regelmäßig zu reinigen. Zudem möge er bescheiden in der Wahl seiner Kleidung sein, sie sauber und rein halten und sich nicht durch Putzsucht zum Gecken machen.

Dem Weibe…

.. ist geboten, sich sauber zu halten, regelmäßig Gesicht, Hände und Körper zu reinigen und mit Duftwasser ihre Anmut zu vergrößern. Das Haar soll sie sich bürsten und sittsam zusammenbinden. Ein kurzes Haupthaar ist unsittlich und steht einem Weibe nicht gut zu Gesicht. Um das Vermögen ihres Mannes nicht zu belasten und ihrer Eitelkeit nicht unsittlich zu schmeicheln, möge sie sich nicht herausputzen und übermäßig mit Schmuck behängen. Stattdessen soll sie saubere, ordentliche Kleider tragen und den Rocksaum nicht über ihren Knöchel kürzen.

Über das Benehmen bei der Sprache

Dem Manne…

.. ist vorgeschrieben, bei der Unterhaltung mit einem Anderen, die Stimme zu dämpfen und seine Meinung nicht laut und ungebührlich preis zu geben. Auch mag er nicht in des anderen Gesichte starren, sondern ihm mit ruhigem, freundlichen Blicke begegnen. Auch soll der Blick nicht zu beredt sein und nicht mehr sagen als der Sprecher selbst. Bedienen möge er sich wohlgesetzten Worten, beschreiben nur was keinen Unmut hervorrufen mag. So möge er sich auch nicht ungeduldig zeigen, den anderen aussprechen lassen und nicht ohne jegliche Manier ins Worte fallen. Ausladende Gesten sind bäurisch-niederes Verhalten und bei keiner Unterhaltung gern gesehen.

Dem Weibe..

.. ist geboten, zurückhaltend zu sein und nicht der für ihr Geschlecht kennzeichnenden Geschwätzigkeit nachzugehen. So möge sie nicht sprechen, wenn sie nicht vorher angesprochen, soll ruhigen, leisen Tones antworten und ihre eigenen Gedanken zurückhalten, denn nur ein unsittliches Weib stellt ihren eigenen Verstand über den des Mannes. Den Blick sollte sie gesenkt halten, zum Zeichen der Demut und Zustimmung, wie es ihrem Geschlecht geboten sein mag. Niemals soll sie einem Manne ins Worte fallen oder ihm einen Ratschlag aufdrängen. Wenn zwei Weiber im Gespräch verbunden, so mögen sie sich beide an Zurückhaltung ermahnen und nur sprechen, was als sittlich und untadelig gelten mag.

Über das Benehmen beim Handel

Dem Manne…

.. ist es geboten, im Handel Zurückhaltung und Umsicht zu üben. Nie soll er über seine Verhältnisse leben und sein Vermögen klug verwalten. Auch soll er seinem Weibe gebieten, dasselbe zu tun, auf dass die natürliche Verschwendungssucht der Frauen ihn nicht ins Elend führen möge. So er mit einem anderen Manne handelt, mag er den zu verhandelnden Gegenstand klar benennen, so dass nicht Missverständnisse einen Schatten auf das Geschäft werfen. Fürderhin soll er seine Forderungen mit Mäßigung vortragen und nicht Unverschämtheit über Ehrenhaftigkeit wachsen lassen. So das Geschäft benannt wurde und sich beide Seiten mit den Forderungen einverstanden erklären, möge es mit einem Handschlag oder Ehrenwort besiegelt sein. Auf jene Weise gilt die Regel: Zunächst die Ware, dann die Bezahlung, wofür Ausnahmen nur in mancherlei Belangen gelten mögen und Teil der persönlichen Verhandlung sind. Das Feilschen, so verbreitet es auch in bäurisch-niederem Verhalten sein mag, ist unsittlich und wenig ehrenhaft. An seiner statt soll mit statthaftem, ruhigen Tonfall die Forderung vorgebracht sein.

Dem Weibe…

… mag es nur in wenigen Fällen statthaft sein, Handel zu treiben. Erhielt sie jedoch durch Obrigkeit oder ihrem Gemahl die Erlaubnis hierzu, mögen ähnliche Regeln gelten wie beim Manne. Doch muss sie sich stets vor Augen führen, dass unverschämte Forderungen einem Manne gegenüber nicht tugendhaft sind. So solle sie sich mäßigen und statt Forderungen zu stellen, sich anhören was ihr angeboten werden mag. Niemals soll sie feilschen und stets ruhig und demütig bleiben. Beim Handel soll sie darauf achten, das übliche Gebaren beizubehalten und Berührungen zu vermeiden.

Über das Benehmen bei Tisch

Dem Manne...

.. ist geboten, die Hand zu reinigen, mit derer er nach der Nahrung greifen mag, bevor er jenes tut. Er soll nicht greifen nach dem besten Stücke, denn so mag er als Vielfraß gelten und mit Spott und Hohn überzogen sein. Auch soll er nicht nehmen mit beiden Händen, als könne er nicht erwarten, sich den Wanst zu füllen. Als fein mag gelten, die Speise mit drei Fingern allein zu greifen, nicht zu schmatzen und zu schlucken bevor man den Mund zur Sprache auftut. Die Speise, wenn sie bereits angebissen, einem andern anzubieten, auch wenn dies als Zeichen der gegenseitigen Wertschätzung gelten mag, ist unsittlich und zeugt von schlechter Manier. Auch jenes zurück zu legen, auf das ein anderer danach noch greifen möge, ist schlechtes Benimm. So möge er auch nicht die Hände im Tischtuche abwischen, sondern sich die Haut mit Wasser reinigen. Ist eine Speise nicht nach seinem Gusto, so möge er sie nicht auf den Teller spucken, sondern sie unter dem Tische abladen. Ebenso mag er nicht auf den Tische spucken, sondern unter ihn. Ist auch das Schmatzen und Schlürfen verpönt, so mag das Rülpsen nach dem Essen ein Kompliment für den Gastgeber sein und wird an allen guten Tafeln erwartet.

Dem Weibe…

.. gelten jene Regeln wie dem Manne, doch mag sie sich in allem in Zurückhaltung üben und sich gemäßigt verhalten. Zudem soll sie stets dem Manne den Vortritt lassen und ihm reichen was er wünschet.

Über das Benehmen bei Tanz und Fest

Dem Manne…

.. ist vorgeschrieben, sich bei Fest und Tanz nicht ungebührlich und zu ausgelassen zu verhalten. So möge er nicht zu viel trinken, um nicht aufzufallen und um dem niederen Gebaren nicht Einzug in sein Benimm zu gewähren. Mäßigung ist der Schlüssel zur Ehrbarkeit. Rufen und Singen, auf dass der ganze Raum es vernehmen mag, sind verpönt und stehen nur den Gauklern gut zu Gesicht. Der Tanz mag Zeichen guter Lebensart sein, wenn er denn gesittet und untadelig vonstatten geht. Wildes Hüpfen und Springen mag dazu nicht zählen. Ebenso soll er das Weibe nicht unsittlich berühren und Abstand wahren, wie es dem guten Bürger rechtschaffenes Verhalten ist.

Dem Weibe…

… ist ausdrücklich untersagt, ohne einem Manne als Begleitung ihres ehrbaren Anstands ein Fest zu besuchen. Das Trinken soll sie unterlassen, denn wenn es schon einem Manne wenig gut zu Gesichte stehen mag, so ist es ihr erst recht geboten, Mäßigung zu zeigen. Gesang und lautes Sprechen soll sie zu vermeiden wissen, soll sich die Regeln der Sprache ins Gemüte rufen, wenn sie sich unsicher im Gespräche sein mag. Dem Tanze mag sie nachgehen, doch nur wenn der Manne es ihr erlauben mag, oder sie mit ihrer Begleitung diese gesittete Freude teilt.

Über die rechte Anrede

Jeder Mann und jedes Weibe möge sich die Höflichkeit der rechten Anrede zueignen, wie sie daselbst folgend aufgezeichnet:

Der Königin, so man je die Ehre und das Privileg erwerbet, ihr vor Augen zu treten, stehet die Anrede „Eure Königliche Majestät“ zu.
Dem Herzog, seiner hohen Stellung im Königreiche bewusst, wird die Anrede „Eure Erlaucht“ geschenket.

Den Dienern der Tempel und Sprachrohre der Götter auf Erden wird der Titel gegeben, die sie durch den Pfad der Lehre und der Weisheit erlangten. Ein jeder guter Bürgersmann mag jenen Rang an Kleidung und Art erkennen und seinem Weibe jene lehren. So steht den Priestern die Anrede „Priester“ oder, wer sich des allerhöflichsten Benehmens befleißigt „werter Priester“ zu, den Hohepriestern jedoch mag der Respekt gezollt werden, den diese Stellung gebietet. Sie mögen als „Hochwürdigste Hohepriester“ benennet werden.

Die Obrigkeit, wiewohl selbst von unterschiedlichem Range, werde durch eben jenen gekennzeichnet und in unterschiedlichster Anrede respektierlich behandelt.

Ein Baron von hohem Stand mag als „Euer Hochwohlgeboren Baron von SeinemNamen“ benennet sein. Sein edles Weibe als Baronin, eine Tochter daselbst als Baroness, so sie bis dato keinem Manne angehört.

Einem Graf von Königlichen Gnaden steht die Anrede „Euer Hochgeboren Graf von SeinemNamen“ zu. Sein edles Weibe wird geheißen Gräfin, eine Tochter, solange ihre Vermählung noch in der Zukunft weilt, Komtesse.

Ein Freiherr und Ritter der Krone wird benannt als „Edler Herr von SeinemNamen“. Sein Weibe als „Edle Dame“, eine Tochter, gleichwohl noch unverheiratet „Edles Fräulein“.


Von Gleich zu Gleich im Bürgerstande mögen die nachfolgenden Anredungen üblich sein.
Ein Manne wird stets mit „Herr SeinesNamens“ angesprochen, sein Weibe entsprechend. Eine unverheiratete Tochter mag als „Fräulein“ betitelt sein.
Stets soll auf respektierliche Anrede geachtet werden. Ein „Du“, wie es in bäurisch-niederer Gesellschaft vorkommen mag, ist nicht statthaft und zeugt von schlechter Manier.
So sollen auch die Kinder sich den Eltern gegenüber stets einer geziemlichen Anrede befleißigen und nur zur vertraulicheren Anlässen jene Regel vergessen lassen.

Den Niederen gegenüber mag es nicht als unhöflich gelten, ein „Du“ anzubringen und jene beim Vornamen anzusprechen. Jedoch mag es hier eher Empfehlung sein, denn wenn jener Niedere von statthaftem Äußeren und höflichen Benimm, mag auch ihm Höflichkeit dargebracht sein.

Gegenüber einem Unfreien jedoch ist die Anrede stets das „Du“, zeugt es doch vom geringen Stand jener Person.

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